Statuten
In den untenstehenden Statuten schliesst die männliche Form die weibliche Form mit ein.
Art. 1 Name, Sitz
Unter den Namen:
- SVBA-ASETA-ASITA
- Schweizerische Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik SVBA
- Association Suisse des Enseignants de la Technique Automobile ASETA
- Associazione Svizzera Insegnanti della Tecnica Automobilistica ASITA
besteht, mit Sitz in 6370 Stans, ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
Art. 2 Zweck
Die Vereinigung fördert die berufliche und allgemeine Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, unterstützt ihre Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und vermittelt kollegiale Beziehungen.
Art. 3 Aufgaben
Zu diesem Zwecke widmen sich Organe und Mitglieder folgenden Aufgaben:
Sie…
… erarbeiten, koordinieren und begutachten Bildungspläne, Ausbildungsprogramme und Lehrmittel
… organisieren und führen Aus- und Weiterbildungskurse berufskundlicher, berufspädagogischer und allgemeinbildender Richtung durch, veranstalten Fachtagungen, Exkursionen und Studienreisen
… pflegen die Zusammenarbeit mit Behörden und Berufsverbänden
… orientieren die Mitglieder
… fördern und pflegen die freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern
Art. 4 Mitgliedschaft
Die Vereinigung besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern im Ruhestand, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
a) Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder können haupt- und nebenberufliche Berufsfachschullehrer aufgenommen werden, welche theoretischen berufskundlichen Unterricht an einer öffentlichen Institution in einem Beruf der Motorfahrzeugbranche erteilen.
Als Berufe der Motorfahrzeugbranche gelten:
Automobil-Mechatroniker, Automobil-Fachleute, Automobil-Assistenten,
Motorradmechaniker, Fahrradmechaniker und Zweirad-Assistent,
Strassentransportfachleute, Strassentransportpraktiker.
b) Mitglieder im Ruhestand
Mitglieder im Ruhestand können auf Wunsch hinwerden: Aktivmitglieder, die zufolge Erreichens der Altersgrenze aus der aktiven Lehrtätigkeit ausgeschieden sind. Sie zahlen einen ermässigten Jahresbeitrag, der an der Vereinsversammlung festgelegt wird. Sie besitzen das Wahl- und Stimmrecht.
c) Passivmitglieder
Passivmitglieder können auf Wunsch hin werden: Aktivmitglieder, die aus der aktiven Lehrtätigkeit ausgeschieden sind. Sie zahlen einen ermässigten Jahresbeitrag, der an der Vereinsversammlung festgelegt wird. Sie besitzen kein Wahl- und Stimmrecht.
d) Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder können auf Beschluss der Vereinsversammlung Personen ernannt werden, die sich um das berufliche Bildungswesen oder um die Vereinigung besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht.
Art. 5 Aufnahme neuer Mitglieder
Die Mitglieder werden durch die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen.
Sie sind hierzu an zwei Vereinsversammlungen anwesend.
Mitglieder von ASITA und ASETA können an ihrer jährlichen Sprachgruppentagung, ein neues Gastmitglied in das Gast Jahr aufnehmen. Deren Wahl zum Voll-Mitglied kann frühsten ein Jahr später an der ordentlichen Vereinsversammlung erfolgen.
Art. 6 Austritt
Der Austritt ist auf Ende des Vereinsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art. 7 Ausschluss
Aus wichtigen Gründen (z.B. Zahlungsrückstand) können Mitglieder durch Vereinsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Art. 8 Beiträge / Mittel
Die Vereinigung erhält ihre Mittel durch:
a) Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, sowie der Mitglieder im Ruhestand
b) Freiwillige Spenden und Gönnerbeiträge
c) Erlös aus dem Lehrmittelverkauf
Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB). Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 10 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle, sofern eine solche bestellt wird
d) Interne Rechnungsrevisoren, sofern solche bestellt werden
e) Kommissionen
Art. 11 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich physisch, in besonderen Fällen auch virtuell, jeweils im Herbst statt. Das Vereins- und Rechnungsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand beschlossen werden oder auf schriftliches Begehren von 10 % der Mitglieder verlangt werden. Die Vereinsversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat 20 Tage im Voraus zu erfolgen. Die Einladung per Mail oder via Newsletter an alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden ist rechtsgültig. Anträge müssen dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der VV zugestellt sein.
Art. 12 Befugnisse der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Befugnisse:
- Wahl des Vereinspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Revisionsstelle (sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist) bzw. der internen Rechnungsrevisoren (sofern keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist), auf eine Amtsdauer von drei Jahren
- Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder und Mitglieder im Ruhestand
- Beschlussfassung über wichtige ihr vom Vorstand überwiesene Sach- und Wahlgeschäfte
- Beschlussfassung über Statutenrevision, Genehmigung von Reglementen und Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festlegung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
- Genehmigung von Sprachgruppen
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorbehalten bleiben die Statutenänderung und die Auflösung des Vereins (Art. 17).
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Sprachgruppen nach Art. 14 sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er besorgt die laufende Geschäftsführung, führt die Beschlüsse der Vereinsversammlung aus und vertritt den Verein gegenüber Dritten.
Er kann auch Drittpersonen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, ganz oder teilweise mit der Geschäftsführung oder Vertretung betrauen und Kommissionen einsetzen.
Den Vorstandsmitgliedern kann die Vereinsversammlung eine Entschädigung zusprechen.
Dem Vorstand stehen insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben zu:
- Durchführung der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Massnahmen
- Ausarbeitung der Reglemente für die Geschäftsführung und Kommissionen
- Wahl der Kommissionsmitglieder und weiterer Delegierter
- Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Geschäfts- und Kommissions-Reglementen
Art. 14 Sprachgruppen
Innerhalb der Vereinigung bestehen zwei weitere Sprachgruppen (ASITA und ASETA). Die Leitung dieser Gruppen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstandes.
Art. 15 Revisionsstelle
Sofern gemäss Art. 69b ZGB eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Vereinsversammlung für jeweils ein Vereinsjahr eine Revisionsstelle. Für die Anforderungen an die Revisionsstelle gelten die Art. 727b und 727c OR, für die Unabhängigkeit und Aufgaben der Revisionsstelle die Artikel 728 ff. OR.
Art. 16 Interne Rechnungsrevisoren
Sofern die Gesellschaft gemäss Art. 69b ZGB nicht zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet ist, ernennt die Vereinsversammlung zwei Rechnungsrevisoren, sowie ein Ersatzrevisor. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Sie sind wiederwählbar. Die gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung und stellen darin ihren Antrag über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.
Art. 17 Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Statutenänderung und zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, an einer hierfür einberufenen Vereinsversammlung.
Ein noch vorhandenes Vermögen fällt einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz zu. Eine Fusion mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit gleichem oder ähnlichem Zweck mit Sitz in der Schweiz ist möglich. Ein Rückfall von Vereinsvermögen an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Welche Institution entscheidet die Vereinsversammlung.
Diese Statuten werden an der Vereinsversammlung vom 31. August 2024 genehmigt.
Sie ersetzen diejenigen vom 11.09.1982, 20.09.1985, 11.09.1999, 05.09.2008, 07.09.2018 und vom 10.09.2021.
Altdorf, 31.08.2024
Präsident: Marcel Wyler
Aktuar: Lea Hagmann