Rechnungen an Lernende als Beleg zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges

Bezahlt Ihr Betrieb Ihre Rechnungen für Lehrmittel? Leider können wir aus buchhalterischen Gründen
die Adresse des Leistungsempfängers nicht ändern, wenn die Rechnung schon bezahlt ist.

Information an den Betrieb:
Gemäss der Praxismitteilung der Hauptabteilung Mehrwertsteuer betreffend Rechnungsstellung durch den
Leistungserbringer (30. Juni 2006 und im 2010 bestätigt von ESTV) müssen Rechnungen nicht mehr zur
Korrektur an den Leistungserbringer, d.h. in diesem Fall an die SVBA-ASETA-ASITA, zurückgewiesen
werden, wenn die Rechnung nicht auf Ihr Unternehmen als Leistungsempfänger, sondern persönlich auf
Ihre/n Lernende/n ausgestellt ist.
Für Sie als Leistungsempfänger stellt die Rechnung an Ihre/n Lernende/n / einen rechtsgenüglichen Beleg
dar, mit welchem Sie den Vorsteuerabzug geltend machen können. Die Rechnung wird für den
Vorsteuerabzug zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Identität Ihres Lernenden/Mitarbeiters/Arbeitnehmers ist auf der Rechnung erkennbar;
  • Sie können anlässlich einer Kontrolle auf Verlangen der ESTV ein Arbeitsverhältnis mit der/dem in
    der Rechnung genannten Lernenden nachweisen;
  • Der in der Rechnung gestellte Aufwand wird von Ihnen als Geschäftsaufwand verbucht.

Aufgrund dieser Praxis der Hauptabteilung Mehrwertsteuer bitten wir Sie, die an Ihren Lernenden/Mitarbeiter/Arbeitnehmer ausgestellte Rechnung für Ihre Unternehmensbuchhaltung zu akzeptieren.